Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kunden,
hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma LEO Veranstaltungstechnik.
Hier können Sie die AGBs noch downloaden.
§ 1 Geltung: Es gelten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LEO
Veranstaltungstechnik, Parkstrasse 10 in 71229 Leonberg. Die Geltung anderer Bedingungen wird
zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen. Die AGBs gelten für
Veranstaltungsbeauftragungen sowie für Vermietungen und Kaufverträgen zwischen Kunden und
der Firma LEO Veranstaltungstechnik.
§ 2 Schriftform: Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur
schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform wird auch durch Telefax oder Email gewährt.
§ 3 Haftung: LEO Veranstaltungstechnik haftet für Schäden, die aus Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit entstehen oder entstanden sind. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LEO Veranstaltungstechnik oder einer vorsätzlichen
oder vorlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
LEO Veranstaltungstechnik beruhen. Jede Haftung ist auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden zu begrenzen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
§ 4 Angebote & Preise: Unser Angebot ist stets freibleibend. Stellt sich heraus, dass eine Leistung
zum vereinbarten Zeitpunkt nicht verfügbar ist, wird LEO Veranstaltungstechnik dies unverzüglich
mitteilen. Vorauszahlungen werden erstattet, soweit ihnen keine Leistung gegenübersteht.
LEO Veranstaltungstechnik liefert nicht oder in einer anderen Form unter folgenden Bedingungen:
1. wenn die vereinbarte Anzahlung nicht bis 7 Tage vor Veranstaltung unserem Konto
gutgeschrieben ist.
2. wenn der Kunde ein Angebot nach abgelaufener Angebotsfrist bestätigt.
3. wenn der Kunde noch Zahlungen aus vorherigen Veranstaltungen offen hat und somit im
Zahlungsverzug ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Preise gelten immer
netto zzgl. Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Leonberg.
§ 5 Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Für den Eintritt des Verzugs gilt das Zahlungsziel in der Rechnung. Eine gesonderte Mahnung ist
entbehrlich. Im Fall des Verzugs sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
LEO Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Lieferung, Vermietung oder Dienstleistungen von einer
Vorauszahlung abhängig zu machen.
§ 6 Aufrechnung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
§ 7 Gerichtsstand: Anwendbares Recht & Erfüllungsort: Auf sämtlichen Verträgen mit LEO
Veranstaltungstechnik ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts, anwendbar.
Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögen ist Leonberg.
Für Rechtsstreitigkeiten in der Zuständigkeit des Amtsgerichts ist das Amtsgericht Leonberg
zuständig. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von LEO Veranstaltungstechnik in Leonberg.
§ 8 Miete, Abnahme der Mietsache & Stornierung: Nach Bestätigung des Auftrags ist der Kunde
verpflichtet, gemietetes Equipment oder gebuchtes Personal zur vereinbarten Zeit abzunehmen.
Kündigt er den Auftrag vor Beginn des Projektdatums, so hat er folgende Zahlungen zu leisten:
30% des vereinbarten Betrages bei Kündigung bis spätestens 60 Tage vor Projektbeginn, 70% des
vereinbarten Betrages bei Kündigung bis spätestens 10 Tage vor Projektbeginn, 90% des
vereinbarten Betrages bei Kündigung bis spätestens 3 Tage vor Projektbeginn. Der Nachweis eines
geringeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Kunden offen. LEO Veranstaltungstechnik wird
mitteilen, wenn die Gegenstände anderweitig vermietet wurden. Der Nachweis eines höheren
Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Miete, Instandhaltung: Vermietete Geräte sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Während
der Mietdauer ist der Mieter für die regelmässige Instandhaltung der Mietsache auf eigene Kosten
verantwortlich. Normaler Verschleiss führt nicht zu einer Haftung auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung. Der Mieter haftet für alle Schäden, welche während der Mietdauer zur
Verschlechterung der Mietsache führen.
§ 10 Miete, Mängel: Mängel an der gemieteten Anlage sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist
verpflichtet, vermietete Gegenstände bei Empfang und unmittelbar nach der Inbetriebnahme auf
offensichtliche Mängel zu überprüfen. Derart erkennbare Schäden sind unverzüglich nach Empfang
sowie nach Inbetriebnahme zu rügen, spätestens aber mit Ablauf des Tages nach
Empfang/Inbetriebnahme. Es gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige. Der Mieter ist von
der Entrichtung des Mietzinses befreit, soweit die vermietete Anlage nicht funktionsfähig ist, es sei
denn, der funktionsfähige Teil allein ist für den Mieter objektiv nicht für den vorgesehenen und bei
Vertragsschluss bekannten Zweck verwendbar. LEO Veranstaltungstechnik ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Diese kann auch durch Lieferung eines gleichwertigen oder höherwertigen
Ersatzes erfolgen. Wird keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, sind
Gewährleistungsrechte verwirkt. Bei fehlerhafter Bedienung der Anlage durch den Kunden besteht
kein Minderungsrecht. Im Zweifel hat der Kunde nachzuweisen, dass ein Fehler oder Mangel nicht
durch falsche Bedienung entstanden ist.
§ 11 Miete, Verwendung der Geräte: Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im
Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderlichen öffentlichrechtlichen
oder privatrechtlichen Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch
LEO Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen
vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt
LEO Veranstaltungstechnik keine Gewähr.
§ 12 Untervermietung, Vertragsstrafe: Untervermietung und sonstige dauerhafte Überlassung an
Dritte sind nicht, oder nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe in Höhe von
500,00 Euro zu zahlen.
§ 13 Mietdauer, Rückgabe: Zeiten der Anlieferung und Abholung werden in die Mietdauer
einberechnet. Der Mieter hat die Mietsache bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer unaufgefordert in
einwandfreiem und sauberem Zustand am Geschäftssitz von LEO Veranstaltungstechnik
zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist der vereinbarte Mietzins fortzuzahlen. Soweit Geräte
für einen Tag gemietet werden, sind sie am folgenden Tag bis 14.00 Uhr, oder nach vereinbarter
Absprache in den Geschäftsräumen von LEO Veranstaltungstechnik zurückzugeben. Bei
verspäteter Rückgabe hat der Kunde das vereinbarte Entgelt bis zur Rückgabe als
Nutzungsentschädigung zu zahlen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht durch Fortsetzung des
Gebrauchs; § 545 BGB ist damit ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
§ 14 Verlust: Verlust oder Diebstahl der Mietsache oder einzelner Teile ist LEO
Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Bis zehn Tage
nach Eingang des Nachweises ist die Nutzungsentschädigung fortzuzahlen. Der Nachweis eines
höheren Schadens durch die Dauer der Ersatzbeschaffung durch LEO Veranstaltungstechnik bleibt
vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall offen. Der
Kunde hat den Wert der Mietsache zu ersetzen. Der Ersatzbetrag ist ab dem Zeitpunkt des
Verlusts mit 10% p.a., mindestens jedoch mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kunde kann Im Einzelfall einen geringeren, LEO
Veranstaltungstechnik einen höheren Schaden nachweisen.
§ 15 Zufälliger Untergang, Versicherung: Der Kunde haftet während der Dauer der Überlassung der
Mietsache auch für den Verlust der Sache ohne eigenes Verschulden durch höhere Gewalt, Brand,
Wasser oder ähnliches. Dieses Risiko ist gegebenenfalls von ihm zu versichern. Auf Verlangen hat
der Kunde eine ausreichende Versicherung nachzuweisen.
§ 16 Versand: Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Empfängers und nach unserer
Wahl per Bahn, Post oder Spedition, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte
Art des Versands. Transportversicherung erfolgt durch uns nur bei schriftlicher Vereinbarung und
auf Kosten des Kunden. Soweit wir Beanstandungen in Zusammenhang mit dem Transport geltend
machen, geschieht dies nur auf Rechnung und auf Kosten des Kunden.
§ 17 Dienstleistungen: Für die Stornierung von Aufträgen gilt § 8 entsprechend mit der Massgabe,
dass die Verbrauchskosten für Material, Kraftstoff u.ä. nicht anteilsmässig in Ansatz zu bringen sind.
Die Haftung richtet sich nach § 3 dieser AGB. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird
die Dienstleistung (Transport, Aufbau, Bedienung, Beratung usw.) geschuldet, nicht ein Erfolg.
§ 18: Kauf von Waren, Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum
von LEO Veranstaltungstechnik. Eine Weiterveräusserung oder sonstige Verfügung ist nur mit
unserer Einwilligung zulässig. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus einer Weiterverässerung
vor vollständiger Zahlung an LEO Veranstaltungstechnik ab. Er ist verpflichtet, Name, Anschrift und
Konditionen der Weiterveräusserung unaufgefordert mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt. Der Kunde hat jede Pfändung der gelieferten Gegenstände oder sonstige
Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich
mitzuteilen.
§ 19 Gewährleistung: Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung und
Minderung verkauft. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verjähren in einem Jahr
ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Sie sind beschränkt auf Ansprüche wegen vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ausgenommen davon sind Ansprüche wegen Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Neuwaren beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, ist die Firma
LEO Veranstaltungstechnik nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Lieferung von Ersatz
berechtigt. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis angemessen
mindern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; einschränkend gilt § 3 dieser AGB.
Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend von § 19:
§ 20a. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschliesst,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann, §13 BGB.
§ 20b. Beim Verkauf beweglicher Gebrauchtwaren sind Nachbesserung, Wandlung und Minderung
nicht ausgeschlossen. Es gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen
Verjährung. Für Neuware gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
§ 21 Garantie: LEO Veranstaltungstechnik gibt keine selbständige Garantie auf verkaufte Ware. Es
wird dem Kunden jedoch ermöglicht, eine vom Hersteller oder Dritten gewährte Garantie
wahrzunehmen. Soweit hierzu die Rücksendung der Ware erforderlich ist, trägt der Kunde Kosten
und Gefahr der Versendung. Die Kosten, nicht die Gefahr, der Rücksendung an den Kunden trägt
LEO Veranstaltungstechnik, jedoch ohne die Kosten einer Transportversicherung.
Der Kunde hat in Garantiefällen die angemessenen Aufwendungen von LEO Veranstaltungstechnik
- insbesondere für Arbeitszeit zu ersetzen. LEO Veranstaltungstechnik wird die voraussichtlichen
Kosten auf Anfrage mitteilen und eine Erhöhung der Kosten um mehr als 15% unaufgefordert vor
Anfall der Kosten mitteilen.
§ 21a. Prüfungspflicht: Soweit nicht Verbraucher betroffen sind, gelten die handelsrechtlichen
Prüfungs- und Rügepflichten.
§ 21b. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die gelieferte Ware ist bei Empfang sofort zu prüfen.
Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge innerhalb
einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware bei uns eingehen.
§ 22 Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich
eine Regelung zu vereinbaren, die dem, mit der Regelung angestrebten Ergebnis, wirtschaftlich so
weit wie möglich nahe kommt.
STAND: Januar 2020